Titel: | OLG Stuttgart: Das Gericht muss in Scheidungssachen so terminieren, dass die Parteien noch Gelegenheit haben, unter Wahrung der Frist des § 137 II FamFG noch Folgesachen anhängig zu machen. |
Az.: | 17 UF 304/10 |
Fundstellen | |
Vorschriften | § 137 II FamFG |
Kurzbe- schreibung | Am Wortlaut des § 137 II FamFG darf nicht sklavisch festgehalten werden. Sinn der Vorschrift ist nicht, dass durch kleinliches Festhalten an der Frist den Parteien der Verbund abgeschitten wird. |
weitere Stichworte | Verbund, Frist, versäumt, Folgesache, |
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