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Samstag, 5. März 2011

BGH: Fristversäumnis und mehrere für die Überwachung Zuständige

Titel: BGH: Fristversäumnis und mehrere für die Überwachung Zuständige
Az.: XII ZB 143/10 und XII ZB 177/10
Fundstellen BeckRS 2010, 28296, NJW 2011, 385,
Vorschriften ZPO § 85 ZPO § 85 Absatz II, ZPO § 233
Kurzbe-
schreibung
Kann nicht genau geklärt werden,wer eine Frist gestrichen hat, obwohl sie noch nicht erledigt war, kann dem fristversäumenden Anwalt wegen Organisationsverschuldens keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
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