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Samstag, 5. März 2011

OLG Stuttgart zu § 137 II FamFG

Titel: OLG Stuttgart: Das Gericht muss in Scheidungssachen so terminieren, dass die Parteien noch Gelegenheit haben, unter Wahrung der Frist des § 137 II FamFG noch Folgesachen anhängig zu machen.
Az.:

17 UF 304/10

Fundstellen
Vorschriften § 137 II FamFG
Kurzbe-
schreibung
Am Wortlaut des § 137 II FamFG darf nicht sklavisch festgehalten werden. Sinn der Vorschrift ist nicht, dass durch kleinliches Festhalten an der Frist den Parteien der Verbund abgeschitten wird.
weitere
Stichworte
Verbund, Frist, versäumt, Folgesache,
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