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Samstag, 5. März 2011

BGH: Organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur Verhinderung einer Verwechslung von Fristen

Titel: BGH: Organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur Verhinderung einer Verwechslung von Fristen
Az.: XII ZB 66/10
Fundstellen NJW 2010, 3585
Vorschrifte ZPO § 85 Absatz II, ZPO § 233
Kurzbe-
schreibung
Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.
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